Rechtssicherheit für Ärzte schaffen, Grundrechte von psychisch Kranken wahren

FDP legt Gesetzentwurf vor, den die Thüringer Landesregierung seit Jahren schuldig bleibt

Bis heute hat es die Thüringer Landesregierung unterlassen, eine Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 gesetzgeberisch umzusetzen. Sowohl das Thüringer Gesetz für psychisch kranke Personen (ThürPsychKG) als auch das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG) bedarf dringend einer verfassungskonformen Neuregelung. Angesichts der Untätigkeit der Landesregierung haben die Freien Demokraten nun eine entsprechende Gesetzesänderung im Thüringer Landtag initiiert. Konkret geht es um die Zulässigkeit und um die Umstände von Fixierungen von Menschen, die als psychisch krank gelten.

„Wir Freie Demokraten sind als Rechtsstaatspartei der Einhaltung von Recht und Gesetz besonders verpflichtet. Deshalb legen wir einen konkreten Gesetzestext vor. Er schafft einerseits mehr Rechtssicherheit für Ärzte und soll andererseits verhindern, dass die Grundrechte der Betroffenen unzulässig eingeschränkt werden“, erklärt Robert-Martin Montag, gesundheitspolitischer Sprecher der FDP im Landtag.

Freiheitsentziehungen unterliegen dem Richtervorbehalt (gemäß Art. 104 Abs. 2 GG). Da von Fixierungen auch Gefährdungen ausgehen – etwa der Würde und der Gesundheit des Betroffenen –, sind deren Anordnung und Überwachung durch einen Arzt sicherzustellen. Bei besonders intensiven Fixierungen ist zusätzlich eine 1:1-Betreuung durch geschultes Personal erforderlich. Es geht dabei nicht allein um straffällig gewordene psychisch kranke Menschen, sondern um alle untergebrachten psychisch kranken Menschen in bestimmten Gefährdungssituationen, wie z.B. erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung.

Welche Regeln gelten bisher?
# Das ThürPsychKG sieht den Richtervorbehalt bei Fixierungen nicht hinreichend bestimmt vor.
# Das ThürMRVG sieht sogar anstelle einer Entscheidung eines Richters die verfassungswidrige Entscheidung eines Interventionsbeauftragten vor.
# Bei beiden Gesetzen fehlen die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden umfassenden Dokumentationspflichten, der notwendige Hinweis an den Betroffenen auf sein gerichtliches Überprüfungsrecht und die Überwachungs- und Betreuungspflichten.